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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM THEMA
Pflegegrade und Betreuungsleistungen
Pflegebedürftigkeit kann in allen Abschnitten des Lebens auftreten. Dem Gesetz nach sind damit alle Menschen berücksichtigt, die "gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen". Dabei handelt es sich um Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen können. Grundsätzlich muss die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere vom MD festgestellt werden.
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